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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über Batterien und Altbatterien (EU)

27. August 2024 | Die Verordnung über Batterien und Altbatterien (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Um Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen zu berücksichtigen, muss eine Erklärung des CO2-Fußabdrucks der Batterieerzeugung erstellt und den technischen Unterlagen für gewisse Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, beigefügt werden. Die Methodik für die Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge, Industriebatterien und LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel) ist jeweils durch einen delegierten Rechtsakt festzulegen.

Diese Berechnungsmethodik wird aus Sicht der Industrie – und auch aus Sicht der Bundesregierung – Vorbild für entsprechende Regelungen zum CO2-Fußabdruck in anderen Produktbereichen, insbesondere mit Blick auf die anstehende Umsetzung der neuen EU-Ökodesign-Verordnung, sein. In der mit Entwurf des delegierten Rechtsaktes1 vorgeschlagenen Methodik werden PPAs und Stromzertifikate für den Einsatz von erneuerbarer Energie nicht mehr als zulässig anerkannt, um das Risiko “nicht ausreichend begründeter Umweltansprüche” zu vermeiden (Double Counting).

Dies könne in vielen Rechtsordnungen außerhalb der Union derzeit nicht gewährleistet werden. Berücksichtigt werden soll ausschließlich die CO2-Intensität des nationalen Elektrizitätsnetzes eines Herstellungslandes – mit der Ausnahme von direkt an die Produktion angeschlossenen Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie.

Porträtfoto Gerhard Endemann, Leiter Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik bei der WV Stahl
Ansprechpartner:in Gerhard Endemann Leiter Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik +49 211-6707-456 gerhard.endemann@wvstahl.de